Einkaufsbedingungen der STECHERT GmbH

im Verlauf „Stechert“ genannt.

Allgemeines:

Die nachstehenden Einkaufsbedingungen werden mit der Abgabe eines Angebotes bzw. bei Folgeaufträgen mit der Annahme des Auftrages anerkannt. Alle Bedingungen des Lieferanten – auch solche in nachfolgenden Auftragsbestätigungen – werden nur durch die ausdrückliche schriftliche Anerkennung durch Stechert wirksam. Alle von den nachstehenden Bedingungen abweichenden sowie sonstige mit Angestellten oder Vertretern von Stechert getroffene Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von Stechert wirksam.

1. Angebot:

Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Art, Menge und Beschaffenheit der zu liefernden Waren oder Leistungen genau an die Anfrage zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Das Angebot ist für den Lieferanten zwölf Wochen bindend.

2. Auftrag, Bestätigung:

Nur ein schriftlicher Auftrag ist gültig; mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Stechert. Jeder Auftrag ist vom Lieferanten ohne Abänderung schriftlich zu bestätigen. Ist die Bestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Auftragsdatum bei Stechert eingegangen, steht Stechert das Recht zu, den Auftrag innerhalb einer Frist von weiteren 4 Wochen zu stornieren.

3. Preise:

Die Preise laut Angebot des Lieferanten dürfen für die Dauer der Auftragsabwicklung nicht erhöht oder ergänzt werden. Der Lieferant übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen, sofern die Nutzung gewerblich erfolgt.

4. Lieferung:

Die im Auftrag genannten Liefertermine sind Fixtermine. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Einhaltung der Fixtermine für die Aufrechterhaltung der Produktion bei Stechert absolut notwendig ist. Zwischen Auftragsannahme und vereinbartem Liefertermin eintretende Verzögerungen, die auf den Liefertermin Einfluss haben können, sind vom Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant wird alles ihm zumutbare unternehmen, um die Liefertermine nicht zu gefährden. Sollte der vereinbarte Liefertermin trotzdem nicht eingehalten werden können, ist Stechert ohne Mahnung und unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sich von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch bei Vorliegen höherer Gewalt. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf diese Ansprüche dar. Stechert ist berechtigt, vor dem vereinbarten Fixtermin eingehende Lieferungen zurückzuweisen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt unberührt. Im Falle der Ersatzbeschaffung sind evtl. Mehrkosten vom Lieferanten zu tragen.

5. Fracht, Verpackung, Gefahrübergang:

Die Preise verstehen sich frei Werk des Bestellers einschließlich Verpackung. Bei Lieferverzug muss dem Ersuchen von Stechert auf Eilversand (Express- oder Eilgut, Eilboten, Schnellpaket, Luftfracht etc.) nachgekommen werden. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.

6. Versandanzeige, Lieferschein:

Allen Sendungen sind zwei Packzettel bzw. Lieferscheine mit genauer Angabe des Inhalts, der Menge, der Stechert -Sachnummer und der Auftragsnummer beizufügen. Falls die Lieferung bei üblicher Beförderung frühestens zwei Tage nach Absendung der Ware bei Stechert eingehen wird, hat der Lieferant am Tag des Abgangs der Ware – unabhängig von der Rechnungserteilung – eine Versandanzeige zuzusenden, die die vorgenannten Angaben enthalten muss.

7. Abnahme:

Die bestellten Waren müssen den vereinbarten Bedingungen und den von Stechert freigegebenen Mustern entsprechen. Änderungen darf der Lieferant nur vornehmen, wenn Stechert vorher schriftlich zugestimmt hat.

8. Sachmangel:

Art und Menge der gelieferten Ware kann von Stechert innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt beanstandet werden. Hinsichtlich der Qualität gilt eine Mängelrüge unabhängig von gesetzlichen Vorschriften als rechtzeitig erhoben, wenn die Mitteilung nach Feststellung des Mangels erfolgt. Gleiches gilt für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie fehlerhafter oder unvollständiger Produktbeschreibungen und -dokumentationen. Empfangsquittungen oder Zahlungen gelten weder in Bezug auf Art und Menge noch auf Qualität als Abnahme der gelieferten Ware. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab Lieferung, sofern im Einzelfall nicht längere Fristen gesetzlich vorgeschrieben oder vertraglich vereinbart sind oder ein arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt. Die Haftung erstreckt sich auch auf die durch den Sachmangel bedingten Folgeschäden. Im Falle eines Sachmangels ist Stechert berechtigt, die fehlerhafte Ware zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die in diesen Fällen entstehenden Kosten trägt der Lieferant. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist nicht ausgeschlossen. Warenrücksendungen erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Sofern Stechert bei seinen Produkten wegen eines Mangels, der auf vom Lieferanten gelieferter Ware beruht und somit in den Verantwortungsbereich des Lieferanten fällt, in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant unabhängig von vorgenannter Verjährungsfrist verpflichtet, Stechert von diesen Ansprüchen freizustellen bzw. Stechert die aufgewendeten Kosten für die Inanspruchnahme zu ersetzen.

9. Rechnung:

Diese muss sofort nach Lieferung eingesandt werden. Sie muss im Wortlaut genau mit den Benennungen in der Bestellung übereinstimmen und Bestellnummer, Bestelldatum, Menge sowie die Stechert-Sachnummer enthalten.

10. Zahlungsbedingungen:

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, werden Rechnungen, die bis zum Monatsende eingehen, bis zum 20. Arbeitstag des Folgemonats unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von weiteren 60 Tagen netto bezahlt. Falls die Rechnung vor Erhalt der Ware eingeht, ist für die Berechnung der Zahlungsfrist der Tag des Wareneingangs und bei vorzeitiger Anlieferung der vereinbarte Liefertermin maßgebend. Die Zahlungen gelten mit dem Tag des Zahlungsauftrages an die Bank bzw. der Hingabe des Schecks zur Post als geleistet.

11. Ausführung von Arbeiten bei Stechert:

Personen, die in Erfüllung des Liefervertrages Arbeiten innerhalb des Betriebes von Stechert ausführen, sind den Bestimmungen der Betriebsordnung von Stechert unterworfen. Die für das Betreten der Anlagen und Räumlichkeiten bestehenden Vorschriften sind einzuhalten; den gegebenen Anweisungen ist Folge zu leisten. Stechert übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle oder Schäden, die diesen Personen während des Aufenthaltes entstehen, es sei denn, ein solcher Unfall oder Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Stechert.

12. Muster, Zeichnungen:

Unterlagen aller Art, die Stechert dem Lieferanten zur Verfügung stellt, bzw. die als Hilfsmittel zur Ausführung der Bestellung angefertigt werden, wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen und dergleichen, sind Stechert ohne weitere Aufforderung kostenlos zurückzugeben, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten angeboten oder zugänglich gemacht werden. Erzeugnisse, die nach von Stechert entworfenen Unterlagen (Zeichnungen, Modelle etc.), leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen oder sonstigen Angaben von Stechert gefertigt werden, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Stechert steht an den zur Verfügung gestellten Unterlagen das uneingeschränkte Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrecht zu. Sollte ein Auftrag nicht zustande kommen, sind die für das Angebot von Stechert zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge.

13. Schutzrechte:

Mit der Annahme des Auftrages gewährleistet der Lieferant, dass durch seine Lieferung oder Leistung keine fremden Schutzrechte verletzt werden. Er stellt Stechert insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus Patenten, Gebrauchsmustern oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten frei. Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, die die Anwendung der von ihm gelieferten und für eine spezielle Verwendung geschaffenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, gewährt er Stechert an diesen Schutzrechten im Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht.

14. Sicherheit:

Die zu liefernde Ware muss den gesetzlich vorgeschriebenen und darüber hinaus vereinbarten Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere sind das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Produkthaftungsgesetz, das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die von Behörden oder sonstigen Institutionen aufgestellten oder anerkannten Bestimmungen einzuhalten.

15. Ersatzteile:

Der Lieferant stellt sicher, dass für die von ihm gelieferten Produkte für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach letzter Lieferung Ersatzteile zur Verfügung stehen.

16. Beistellware:

Der Lieferant muss Beistellware separat lagern, als Eigentum von Stechert kennzeichnen sowie ausreichend gegen Feuer, Wasser, Einbruch und Diebstahl versichern. Die Beistellware darf nur zur Herstellung des bestellten Produktes verwendet werden, wobei Stechert entsprechend dem Wert der beigestellten Ware Miteigentümer des neu hergestellten Produktes wird. Sofern ein Dritter auf die Beistellware zugreifen will, hat der Lieferant auf das Eigentum von Stechert hinzuweisen und Stechert darüber hinaus unverzüglich zu benachrichtigen.

17. Rücktritt:

Stechert ist berechtigt, vom Vertrag teilweise oder insgesamt zurückzutreten, wenn sich die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten derart verschlechtert, dass nach Auffassung von Stechert die Erfüllung des Vertrages gefährdet erscheint. Gleiches gilt, wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihn beantragt wird oder sonstige Maßnahmen bekannt werden, die negativen Einfluss auf die Geschäftsbeziehung mit Stechert haben können. Im Falle des erklärten Rücktrittes stehen dem Lieferanten keinerlei Ansprüche zu.

18. Abtretung:

Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Stechert vom Lieferanten auf Dritte abgetreten werden. § 354 a HGB bleibt unberührt.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort ist Trautskirchen. Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie dessen Rückabwicklung ist unabhängig vom Streitwert Fürth/Bayern, sofern der Lieferant Kaufmann ist. Stechert ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten oder jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

20. Sonstiges:

Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Stechert ist berechtigt, unwirksame Bestimmungen durch solche gültigen Bestimmungen zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommen.

STECHERT GmbH 01/2018


Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der STECHERT GmbH

im Verlauf „Stechert“ genannt.

1. Allgemeines:

Bei allen – auch künftigen – mit Stechert geschlossenen Kaufverträgen gelten ausschließlich nachfolgende Bestimmungen. Der Käufer erkennt diese Bestimmungen als Vertragsinhalt an. Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Stechert. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Stechert nicht ausdrücklich widerspricht bzw. liefert.

2. Angebot, Annahme:

Alle Stechert-Angebote erfolgen freibleibend und vorbehaltlich eines Zwischenverkaufs. Technische Angaben, Beschreibungen oder Ablichtungen der Kaufsache in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Unterlagen bestimmen keine zugesicherten Eigenschaften. Es gelten die vereinbarten Spezifikationen. Allgemeine Werbeaussagen sind unverbindlich.

3. Lieferungen:

Alle von Stechert genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern keine gesonderte schriftliche Lieferterminzusage vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder vom Käufer abgeholt worden ist. Die Anzeige der Versandbereitschaft innerhalb der Lieferfrist gilt dann als deren Einhaltung, wenn sich Versand bzw. Abholung aus Gründen verzögern, die Stechert nicht zu vertreten hat. Im Falle eines Verzuges von Stechert steht dem Käufer erst nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht zu. Die Ausübung des Rücktrittsrechtes hat schriftlich zu erfolgen. Wird Stechert an einer vereinbarten fristgerechten Lieferung durch nicht zu vertretende Umstände gehindert, verlängert sich diese Lieferfrist angemessen. Gleiches gilt, wenn derartige Umstände bei Unter- bzw. Zulieferern eintreten. Wird die Lieferung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich bzw. unzumutbar, wird Stechert von seiner Leistungspflicht frei. Stechert haftet bei Verzug oder Unmöglichkeit nur, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Darüber hinausgehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Stechert ist zu Teillieferungen berechtigt.

4. Preis:

Der Kaufpreis ergibt sich grundsätzlich aus der am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Kaufpreisänderungen nach Vertragsschluss und vor Auslieferung bzw. Abholung der Kaufsache werden durch Erstellung einer neuen Preisliste angezeigt. Mit Erstellung der Preisliste gelten dann die neuen Preise. Kaufpreisänderungen aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen, sofern die Nutzung gewerblich erfolgt.

5. Zahlungsbedingungen:

Stechert-Rechnungen sind, soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung vorliegt, grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Ein Skonto-Abzug ist der Höhe und des Zeitraumes nach nur entsprechend getroffener Vereinbarung oder laut Rechnungsinhalt zulässig und soweit im Zeitpunkt des Zahlungseinganges kein fälliger Saldo zugunsten von Stechert bestehen bleibt. Voraus- oder a-Conto-Zahlungen werden nicht verzinst. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlungserfüllung; eine Stundung des Kaufpreises ist durch die Annahme nicht gewährt. Die Zahlung mit Wechsel bedarf der besonderen Zustimmung von Stechert. Wechselsteuer, Spesen und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Wechselgebers. Zur Entgegennahme von Zahlungen für Stechert sind nur Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht unter Verwendung von Stechert-Quittungsformularen berechtigt. Bei Überschreitung des Netto-Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz sowie Mahnkosten erhoben. Die Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund sowie eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Stechert ist außerdem berechtigt, weitere Lieferungen – auch aus anderen Aufträgen – zurückzuhalten und alle Forderungen sofort fälligzustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. ein Recht auf Aufrechnung steht dem Käufer nur insoweit zu, als der geltend gemachte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Falle der verschuldeten spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers, insbesondere der Nichteinlösung von Schecks oder bei Rücklastschriften, der Zahlungseinstellung, der Überschuldung, der Beantragung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, werden alle Forderungen sofort fällig. In diesen Fällen ist Stechert u. a. berechtigt, nach Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In den Fällen des Verzugs bzw. der spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Käufer auf Verlangen von Stechert eine Liste der unter Eigentumsvorbehalt (vgl. 8.) von Stechert stehenden Kaufsachen und eine Liste der an Stechert abgetretenen Forderungen mit Name, Adresse des Schuldners, Höhe der Forderung zu übergeben sowie seinen Schuldnern die Abtretung der Forderungen anzuzeigen. Stechert kann die Anzeige auch selbst vornehmen. Zahlungen an Dritte sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Stechert und nur insoweit für den Käufer schuldbefreiend, als Stechert in Höhe des Rechnungsbetrages von dem Dritten durch Zahlung, Aufrechnung oder in sonstiger Weise befriedigt wurde.

6. Versand, Verpackung:

Der Versand erfolgt in Deutschland frei Bestimmungsort des Käufers. Die Versandart liegt im Ermessen von Stechert. Wünscht der Käufer eine besondere Versandart, trägt er die den preisgünstigsten Versand übersteigenden Mehrkosten. Im übrigen gelten die diesbezüglich auf den Bestell- und Lieferscheinen sowie Auftragsbestätigungen enthaltenen Bestimmungen. Die Kaufsache wird in einer versand- und transportgerechten Verpackung geliefert. Für Ersatz- und Sonderverpackungen werden die Mehrkosten berechnet.

7. Gefahrenübergang, Reklamation:

Etwaiger Versand und Rückversand erfolgen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Kaufsache der zum Versand bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die im Einflussbereich des Käufers liegen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Lieferbereitschaft bereits auf den Käufer über. Reklamationen wegen unvollständiger bzw. unrichtiger Lieferungen sind unverzüglich nach Erhalt der Kaufsache schriftlich Stechert mitzuteilen.

8. Eigentumsvorbehalt:

Die Kaufsache bleibt bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung mit Stechert das Eigentum von Stechert (Vorbehaltssache). Die Forderungen von Stechert gehen durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter. Der Käufer ist zum Verkauf der Vorbehaltssache im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gegen Barzahlung oder unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt. In diesen Fällen tritt der Käufer schon jetzt an Stechert alle seine aus dem Rechtsgeschäft mit seinem Abnehmer entstehenden Forderungen – einschließlich seiner Sicherungsrechte – sicherungshalber bis zur Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Stechert ab. Bei Verkauf der Vorbehaltssache zusammen mit Waren anderer Lieferer des Käufers unter Ausstellung einer Gesamtrechnung tritt der Käufer schon jetzt den auf die Vorbehaltssache von Stechert entfallenen Beitrag der Gesamtrechnung an Stechert ab. Entsprechendes gilt für die Nebenrechte. Der Käufer darf seinen Abnehmern das Eigentum erst nach vollständiger und unbedingter Zahlung des Kaufpreises übertragen. Der Käufer ist nicht berechtigt, seinen Abnehmern das Eigentum zum Zwecke der Sicherheit für deren Kreditbeschaffung zur Finanzierung des Kaufpreises zu übertragen oder über die Vorbehaltssache Teilzahlungsverträge mit Finanzierungsinstituten abzuschließen. Eine Sicherungsübereignung, Verpfändung oder andere Verfügung, die dem Sicherungszweck des Eigentums zuwiderläuft, ist dem Käufer untersagt. Der Käufer ist verpflichtet, die in seinem Besitz befindliche Vorbehaltssache gegen Wasser, Feuer und Einbruchdiebstahl auf seine Kosten zu versichern. Schon jetzt wird die bei Eintritt des Versicherungsfalles auszuzahlende Entschädigung vom Käufer an Stechert abgetreten. Der Käufer ist nicht befugt, über die an Stechert abgetretenen Forderungen zu verfügen. Insbesondere sind Abtretungen an Finanzierungsinstitute oder Verfügungen im Rahmen des Factoring untersagt. Macht ein Dritter Ansprüche auf die Vorbehaltsware oder die an Stechert abgetretene Forderung gegen den Käufer geltend, hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt zugunsten von Stechert hinzuweisen. Im Falle einer Pfändung ist außerdem Stechert sofort unter Beifügung des Pfändungsprotokolles sowie einer eidesstattlichen Versicherung, die die Übereinstimmung der Pfandsache mit der Vorbehaltssache bzw. der an Stechert abgetretenen Forderung bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen. Die durch die Abwehr des Zugriffes Dritter auf die Vorbehaltssache entstehenden Kosten trägt der Käufer, soweit diese von Dritten uneinbringlich sind. Der Käufer ist widerruflich zur treuhänderischen Einziehung der an Stechert abgetretenen Forderungen und der Verwertung der sie sichernden Nebenrechte auf Rechnung von Stechert befugt. Diese Berechtigung erlischt ohne Widerruf in den Fällen des Verzugs bzw. der spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers. Mit Widerruf oder Erlöschen der Einzugs- bzw. Verwertungsberechtigung hat der Käufer die Inbesitznahme der Vorbehaltsware durch Stechert oder einen Stechert-Beauftragten zu dulden. Die Inbesitznahme gilt nur mit einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung als Rücktritt vom Vertrag. An dem aufgrund der Einziehungsermächtigung erhaltenen Bargeld erwirbt Stechert im Augenblick der Entgegennahme durch den Käufer das Eigentum in Höhe der abgetretenen Forderung. Dieses Geld ist getrennt aufzubewahren und an Stechert abzuführen. Werden für die abgetretene Forderung Scheck oder Wechsel hingegeben, geht das Eigentum an diesen Papieren samt dem verbrieften Recht mit dem Erwerb durch den Käufer sicherungshalber an Stechert über. Die Übergabe des Papiers an Stechert wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer es in Verwahrung nimmt, indossiert und unverzüglich an Stechert weiterleitet. Gibt der Käufer einen Wechsel zum Diskont, tritt er den Diskonterlös schon jetzt an Stechert ab. Der Käufer kann die Freigabe von für Stechert bestehenden Sicherheiten verlangen, soweit diese Sicherheiten die Forderungen von Stechert um mehr als 20 % übersteigen.

9. Sachmangel:

Sollte innerhalb von 12 Monaten ab Datum des Kaufvertrages ein Sachmangel auftreten, der nachweislich bei Gefahrübergang auf den Käufer bereits vorhanden war, haftet Stechert nach folgenden Bestimmungen: Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich unter Beifügung des dazugehörigen Versandscheines und des Kaufbeleges erfolgen. Festgestellte Mängel können nach Wahl von Stechert durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter Berücksichtigung der technisch und/oder wirtschaftlich günstigsten Lösung beseitigt werden. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung oder sonstiger Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung kann wahlweise Rückgängigmachung des Kaufes oder Herabsetzung des Preises verlangt werden. Ein Sachmangel liegt nicht vor bei Schäden, die auf normaler Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder Instandsetzung durch den Käufer oder Dritte, Nichtbeachtung der Gebrauchsanleitung, Einwirkung von Fremdzubehör und dgl. beruhen. Liegen der jeweiligen Kaufsache besondere Gewährleistungszusagen von Stechert bei, so gelten diese vorrangig. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, oder dem Käufer, falls er Endverbraucher ist, zwingend zustehen, oder soweit wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder einer Garantie zwingend gehaftet wird.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen mit Stechert ist Trautskirchen. Das Amtsgericht Fürth ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis und dessen Abwicklung bzw. Rückabwicklung – unabhängig von der Höhe des Streitwertes – als ausschließlich örtlich und sachlich zuständiges Gericht vereinbart. Stechert steht es frei, das Landgericht Nürnberg/Fürth oder ein anderes zuständiges Gericht anzurufen.

11. Export:

Der Export der Kaufsache in Gebiete außerhalb der EU bedarf der schriftlichen Zustimmung von Stechert. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung ist Stechert berechtigt, mit sofortiger Wirkung und mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Folgen vom Kaufvertrag zurückzutreten.

12. Gültigkeit der Bedingungen:

Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

13. Vertraulichkeit:

Alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Informationen, die dem Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

STECHERT GmbH 01/2018